service

030 - 61 07 60 07

Mo.-Fr.:9:00-18:00 Uhr Sa.:10:00-14:00 Uhr

Reparaturkosten

"Unter-Hundert"- Regelung (UHU)

Wenn der Wiederbeschaffungswert geringer ist als die Summe der Reparaturkosten und (ggf.) der Wertminderung, dann darf bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes repariert werden.

"Über-Hundert"- Regelung (ÜHU)

Man spricht von der "Über-Hundert"-Regelung wenn die Summe derReparaturkosten und der Wertminderung über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Indiesem Fall darf man bis zu einer Höhe von 130% reparieren lassen. Das Fahrzeugmuss sach- und fachgerecht repariert werden und mindestens 6 Monate nach derReparatur im Besitz des Unfallgeschädigten bleiben.

Abrechnungsbasis Wiederbeschaffungsaufwand

Auch im Falle eines Totalschadens wird vomWiederbeschaffungsaufwand ausgegangen. Der Wiederbeschaffungsaufwand setzt sichaus der Summe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes zusammen.Bei einer vollständigen Reparatur wird der Restwert nicht abgezogen. DieVersicherung kann auch auf Grund des Wiederbeschaffungsaufwandes statt desWiederbeschaffungswertes abrechnen.

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung wird auf Grundlage, der im Gutachtenkalkulierten, Reparaturkosten abgerechnet. Der Geschädigte ist nichtverpflichtet die Reparaturkosten vollständig in die Reparatur zu investieren.Bei dieser Abrechnungsart muss man beachten, dass die die Reparaturkosten nurNetto ausgezahlt werden.

Umstrittene Nebenkosten

Eine Reparatur besteht nicht nur aus der Hauptarbeit sondernauch aus den anfallenden Begleitarbeiten wie z.B. Beilackierung angrenzenderTeile, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Lackaufschläge etc. EinigeVersicherung vertreten die Meinung, dass die Begleitarbeiten kein Bestandteilder eigentlichen Reparatur darstellen und versuchen diese Kosten im Gutachtenzu kürzen. Häufig versuchen die Versicherungen, die Stundensätze der imGutachten angegebener Werkstätte nicht zu akzeptieren. In solchen Fällen weistdie Versicherung meist auf eine Vertragswerkstatt, mit günstigerenStundensätzen hin, um die Kosten der Reparatur zu drücken.

Reparaturzeit

In dem Gutachten hat der Sachverständige die Pflicht, die Dauerder voraussichtlichen Reparaturzeit (im Reparaturfall) bzw. desWiederbeschaffungszeitraums (bei einem Totalschaden) anzugeben. Der Geschädigtehat in diesem Zeitraum das Anrecht auf einen Mietwagen bzw. einer Nutzungsausfallentschädigung.

Auch bei der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte, für denZeitraum der hypothetischen Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt, einenAnspruch auf einen Mietwagen bzw. auf eine Nutzungsausfallentschädigung.

In der Regel wird bei einem Totalschaden eineWiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen angeordnet. Bei Sonderfahrzeugen (nichtalltägliche Fahrzeuge) können aber Sonderregelungen getroffen werden. In einemFall im OLG Dresden wurde eine Wiederbeschaffungsdauer von 700 Tagenzugesprochen.

Restwert

Der Restwert ist der Wert des beschädigten Fahrzeuges nach demUnfall.

Der Restwert ist oft der Anlass zu Streitigkeiten zwischen demGeschädigten und der Versicherung. Durch die Restwertangaben hat die Versicherungoft den gewünschten Spielraum um ihre Leistung bedeutend nach unten zu drücken.

Die Versicherungen nehmen Angaben aus der Restwertbörse (keinZugriff für den Geschädigten),da dort teilweise Restwerte bis zu 60% desWiederbeschaffungswertes erzielt werden.

Laut Urteil des BGH dürfen Kfz-Sachverständige den Restwert nurunter Berücksichtigung des unabhängigen regionalen Marktes ermitteln. Dahergibt es Unstimmigkeiten bei dem Restwert und somit auch Streitigkeiten zwischenVersicherung und Geschädigtem.

Der geschädigte Kfz-Eigentümer ist nicht verpflichtet dieRestwertangabe einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruchzu nehmen.

Unsere Empfehlung ist es immer die Restwertangaben derVersicherung von Ihrem Sachverständigen und ihrem Anwalt kontrollieren zulassen, da ihr Sachverständiger mit seiner damaligen Marktanalyse vielleichtdie nötigen Gegenargumente hat.

Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug im vollen Umfang aufder Grundlage des vom Sachverständigen erstellten Gutachten, wird der Restwertnicht berücksichtigt da dieser ein rein hypothetischer Wert darstellt.

Die 130% Regelung wird anders gehandhabt. Wenn des Geschädigtesein Fahrzeug repariert und weiter nutzt wird der Restwert nach sechs MonatenNutzungsdauer ausgezahlt.

    Optima © 2016 Berlin