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Rechtsanwaltskosten

Wichtig ist die Kostentragungspflicht des außergerichtlich oder vorgerichtlich vom Geschädigten zur Schadensregulierung eingeschalteten Rechtsanwaltes.

Bei den Kosten des zur Schadensregulierung beauftragten, außergerichtlich tätigen Rechtsanwaltes handelt es sich um einen verursachter Folgeschaden. Der BGH hat in dem grundlegenden Urteil vom 8.11.1994 (NJW 1995, 99 = VersR 1995, 183) ausgeführt, dass die Einschaltung eines Anwaltes dann notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahme ist.

Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird in einfach gelagerten Fällen der Schaden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht bereits auf die erste Anmeldung hin reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der weiteren Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beauftragen und kann sodann dessen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen.

Im Übrigen wird die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes damit zu begründen sein, dass es die "Waffengleichheit"mit der mit einer Rechtsabteilung versehenen Kfz-Haftpflichtversicherung gebietet, dem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ebenfalls eine rechtskundige Person zur Seite zu stellen.

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