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Mietwagenkosten

Die Rechtsprechung für Mietwagenkosten ist undurchsichtig geworden, nachdem der für Schadensersatz ausschlaggebende VI. Zivilsenat die Korrektur der ausufernden Tarife der Autovermieter vornehmen musste. Zur Korrektur hat der BGH auf die Grundsätze des Schadensersatzrechtes zurückgegriffen.

Der Unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer kann von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz des Unfallschadens gem. §249 ff BGB verlangen. Der Umfang des dem Geschädigten dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §249 I, II BGB. Als erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen anzusehen, die ein sachlicher, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Nach der neusten Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Erfahrungen liegen die Kosten eines Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand. Es besteht Einigkeit in Rechtsprechung, dass es sich bei dem unter Anrechnung vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Punkt dar.

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