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Kosten des Sachverständigengutachtens

Mit dem grundlegenden Urteil des VI. Zivilsenates vom 30.11.2004 hat der BGH die Frage, ob die Kosten eines Kfz-Sachverständigen zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, und ob auch die Schadenshöhe bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars zu berücksichtigen ist, klar beantwortet:

Die Kosten für ein Schadensgutachten gehören zu den mit dem Kfz-Schaden unmittelbar verbundenen und gem. §249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. Ebenso können die Gutachterkosten zu dem nach §249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören.


Ein Gutachter, der für ein Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht. Diese von dem X. Zivilsenat des BGH getroffene Entscheidung wird im Rechtsstreit eines Sachverständigen gegen seinen Auftraggeber ist wenig später von dem für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenat des BGH im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 23.1.2007 bestätigt worden.

Nach einem Unfall kann grundsätzlich ein im Verhältnis zur Schadenshöhe berechnetes Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des §249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung erstattet verlangt werden.

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Prinzipen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Behebung des Schadens grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht für seine Interessen am besten sind, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen.


Grundsätzliche Entscheidungen des BGH und die Orientierung der angemessenen Pauschalen des Sachverständigenhonorars an der Schadenshöhe für zulässig befunden. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sein Honorar nach Zeitaufwand abzurechnen, denn das Honorar ist die Gegenleistung für die Erstellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind daher erforderlicher Herstellungsaufwand.

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