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Kosten der Reparaturbestätigung

Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Schadens seinen Gutachter beauftragt, um eine Reparaturbestätigung über das reparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Gutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als Folge des Unfalls zu erstatten.

Es steht jedem frei sein verunfalltes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen. Das Recht des Geschädigten ergibt sich aus der ihm zustehenden Wahlfreiheit. Wer selber repariert, darf den üblichen Fachwerkstattpreis fordern. Dieser Rechtsstandpunkt ist seit dem sog. Karosseriebaumeister-Urteil des BGH ständige Rechtsprechung. Zur Schadensberechnung gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers genügt im Allgemeinen die Vorlage des Gutachtens mit den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten.

Als Bestätigung der Reparatur genügt in der Regel die Vorlage von Lichtbildern, die das reparierte Fahrzeug zeigen. Dabei ist es sinnvoll, den Zustand des reparierten Fahrzeuges durch den Sachverständigen dokumentieren zu lassen, der auch das Fahrzeug im verunfallten Zustand begutachtet hat. 

Zum Umfang des Schadensersatzes gehört das, was ein Geschädigter zur Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner subjektiven Sicht im Vorhinein verständlicherweise veranlasst wurden.

Die Kosten der Besichtigung und Begutachtung durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen gehören ohne Zweifel zum entsprechenden Wiederherstellungsaufwand.

Aber auch die Reparaturbetätigung des Sachverständigen zum Nachweis der Reparatur sowie des Nutzungsausfalles fällt in den Umfang dessen, was ein Geschädigter aufwenden darf.

Die in der Pflicht stehende Kfz-Haftpflichtversicherung bestreitet nicht selten, dass ordnungsgemäß repariert worden sei und verlangt die Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Der Einwand der Kfz-Haftpflichtversicherung, nur bei Vorlage der Reparaturkostenrechnung zur Zahlung verpflichtet zu sein ist falsch, da es zur Schadensabrechnung einer Reparaturrechnung nicht benötigt.

Dem Geschädigten ist es freigestellt, wann, wo, wie und ob er repariert. Den Schaden hat der Geschädigte bereits durch den Unfall erlitten und nicht erst durch das Ausgleichen der Reparaturkostenrechnung. Es ist spezieller Ausfluss der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit, dass das Entscheidungsrecht, wie, wann, wo und ob repariert wird dem Geschädigten zusteht. 

Wird das verunfallte Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Kostenaufwand repariert, der unter dem vom Gutachter zugrunde gelegten Aufwand in einer Markenwerkstatt liegt, oder repariert der Geschädigte selbst, kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute (LG Berlin ZfS 1996, 254). Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen.

Wenn aber die Vorlage der Reparaturrechnung nicht verlangt werden kann, muss dem Geschädigten das Recht gewähren, das von ihm reparierte Fahrzeug durch den Gutachter erneut begutachten zu lassen, damit die im Gutachten festgestellte Ausfallzeit nachgewiesen werden kann.

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