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Fiktive Schadensabrechnung

Gemäß § 249 BGB ist im Wege des Schadensersatzes der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalles bedeutet das, dass der Geschädigte Kfz-Eigentümer den Zustand verlangen kann, der vor dem Unfallereignis bestanden hat. Beruht das schädigende Ereignis nämlich in der Beschädigung einer Sache, so kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung in Natur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag gem. §249 Abs. 2 BGB verlangen.

Der Geschädigte hat also die Wahl, ob er sein beschädigte Fahrzeug reparieren lassen und die konkreten Reparaturkosten als Schadensersatz geltend machen will oder ob er sein beschädigtes Fahrzeug in eigener Regie repariert lässt.

Ob er sich dazu entschließt nicht reparieren zu lassen und die für die Reparatur erforderlichen Kosten, die der von ihm eingeschaltete Sachverständige in dem Gutachten aufgeführt hat, vom Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als Schadensersatz verlangt liegt Ihm frei.

Der vom Geschädigten gem. §249 II BGB zu beanspruchende Geldbetrag ist also der Betrag, der auch bei vorliegender Instandsetzung als Betrag anfallen würde.

Die Umsatzsteuerbeträge ist die bei fiktiver Schadensabrechnung gesetzlich ausgenommen.

Dieser Geldbetrag bemisst sich grundsätzlich danach, was vom Standpunkt eines Sachverständigen, wirtschaftlich denkenden, in der Situation des Geschädigten für die Wiederherstellung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint.

Es entspricht daher grundsätzlich dem Standpunkt eines vernünftig denkenden Kfz-Eigentümers der in der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges eine Fachwerkstatt aufsucht und das beschädigte Fahrzeug dort fach- und sachgerecht und unter Erhaltung der Garantieansprüche reparieren lässt.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem Regionalen Markt ermittelt hat.

Mit diesem Urteil, das als VW-Urteil bezeichnet wird, hat der BGH die grundsätzliche fiktive Schadensabrechnung bestätigt, die er vorher bereits in dem sog. Porsche-Urteil anerkannt und fortgeführt hatte.

Mit dem VW-Urteil hat der BGH allerdings dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung der Spielraum eingeräumt, den Geschädigten im Rahmen seiner sich aus §254 III BGB ergebenden Schadensminderungspflicht auf günstigere "freie Werkstätten" zu verweisen, wenn die Verweisung für den Geschädigten nicht unzumutbar ist.

Mit Verweisung auf die freien Werkstätten, die für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglich sein müssen. Ist für den Geschädigten dies nicht zumutbar, oder wenn die Preise in der freien Werkstatt auf Sonderkonditionen der eintrittspflichtigen Versicherung beruhen, ist dieses jedoch nicht möglich.

Daher sind Verweisungen auf Partner- oder Referenzwerkstätten der Versicherungen unzumutbar, deren Preise auf Sonderkonditionen mit den Versicherungen beruhen und nicht für jedermann zugänglich sind. Fahrzeuge, die jünger als drei Jahre sind, ist eine Verweisung ebenfalls unzumutbar. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ständig vom geschädigten Kfz-Eigentümer in der Markenfachwerkstatt gewartet und gepflegt werden.

Dabei kommt es auf die Eigentumszeit des geschädigten Kfz-Eigentümers an. Im Fall, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung vorlegt, ist eine Verweisung auf günstigere Reparaturmölichkeiten ebenfalls nicht möglich. 

Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte auch die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten (Überführungskosten bei z.B. Lackierung) und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge) in Anspruch nehmen. Allerdings kann der Geschädigte seit der Einführung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Bestimmungen keinen Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung verlangen.

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