service

030 - 61 07 60 07

Mo.-Fr.:9:00-18:00 Uhr Sa.:10:00-14:00 Uhr

Fiktive Abrechnung

Nach einem ihrerseits unverschuldeten Verkehrsunfall steht es ihnen frei ob der Schaden durch die Reparatur oder durch Bargeld abgegolten wird. Die Delle stört nicht weiter oder Sie würden das Geld anderweitig verwenden. Kein Problem! Ausgangspunkt für eine solche Abrechnung, die man auch fiktive Abrechnung nennt, ist ein Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen. 
Folgende Angaben im Gutachten spielen für die fiktive Abrechnung eine Rolle:

  • Der Wiederbeschaffungswert
  • Der Fahrzeugrestwert
  • Die Reparaturkosten
  • Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

Rechenbeispiele:

1.Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert: wirtschaftlicherTotalschaden (70%-100%)

  • Auszahlung auf Grund der fiktiven Abrechnung:  Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. abzüglich Restwert

2.Auto ist verkehrssicher, die Reparaturkosten sind niedriger als derWiederbeschaffungswert

  • Auszahlung auf Grund der fiktiven Abrechnung: Berechnete Schadenssumme ohne MwSt. und ohne Abzug des Restwertes.

3.Auto ist nicht verkehrssicher, Reparaturkosten sind niedriger als derWiederbeschaffungswert

  • Auszahlung auf Grund der fiktiven Abrechnung: Berechnete Schadenssumme ohne MwSt. und ohne Abzug des Restwertes.
  • Voraussetzung: Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Manchmal reicht es z. B. den Spiegel auszutauschen!

    Optima © 2016 Berlin