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Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge)

Wenn Werkstätte einen prozentualen Aufschlag auf die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteilpreise vornehmen, so ist dieser vom Sachverständigen in das zu erstellende Gutachten als Ersatzteilpreisaufschlag aufzunehmen. Dieser Ersatzteilpreisaufschlag, was von dem Reparaturgewerbe für die Bevorratung der Ersatzteile erhoben wird, ist auch bei fiktiver Schadensabrechnung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Entscheidend ist welche Aufwendungen der Geschädigte hat, wenn er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in der markengebundenen Werkstatt reparieren lässt.

Da er aber aufgrund der ihm zustehenden Freiheit in der Wahl des Reparaturweges völlig frei ist, kann er von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach §3 249 BGB in Anspruch nehmen. Auch dann, wenn der Geschädigte selbst repariert oder sogar ganz auf die Reparatur verzichtet, kann er die üblichen UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge) ersetzt verlangen.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein derartiger Aufschlag auf die Ersatzteile auch dem Risiko einer Preissteigerung in der Zeit zwischen Begutachtung und dem für die Bemessung der Schadenshöhe maßgeblichen Zeitpunkt Rechnung trägt.

Maßgeblicher Zeitraum für die Bemessung der Schadenshöhe ist nicht der Zeitpunkt in dem das Gutachten erstellt wurde, sondern der Zeitpunkt in der Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung. Preisschwankungen bis zu diesem Zeitpunkt gehen zu Lasten des Schädigers.

Es ist eben die Wirkung der Schadensberechnung auf der abstrakten Basis (fiktive Schadensabrechnung). Dementsprechend gehören bei fiktiver Schadensabrechnung nach der herrschenden Rechtsprechung die Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) zu den ersatzpflichtigen Schadenspositionen.

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